Satzung des Sportschützen Boizenburg e.V.
§1 Name, Sitz, Zweck
Der Sportschützen Boizenburg e.V. mit Sitz in Boizenburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§52 ff) der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sportschießens.
Er organisiert einen Trainings- und Wettkampfbetrieb, sowie Vereins- und Pokalwettkämpfe.
Er stellt seinen Mitgliedern die notwendigen materiellen und technischen Voraussetzungen zum Übungs- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung.
Der Verein stellt, unter Anerkennung der jeweiligen Schieß- und Standordnung, gegen Entgelt für schießsportlich interessierte Nichtmitglieder seine materiellen und technischen Möglichkeiten zur Verfügung.
Er fördert die sportlichen Kontakte zu allen Schießsportgemeinschaften und Vereinen, deren Aufgaben und Ziele den Ihren entsprechen.
§1a Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§1b Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
§2a Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen Antrag gestellt hat und die Satzung anerkennt.
Bei Aufnahmeanträgen Jugendlicher im Alter bis 16 Jahren bedarf es des schriftlichen Einverständnisses des gesetzlichen Vertreters.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, dem Verein angehören will, ohne sich ihm sportlich zu betätigen.
Ehrenmitglied kann eine Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist, sich aber um den Verein besonders verdient gemacht hat.
§2b Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluß oder Tod.
Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären.
Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen:
- bei erheblicher Verletzung der Satzung und Ordnung
- bei schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Der Ausschluß ist durch Beschluß des Vorstandes herbeizuführen.
Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluß bedarf der Schriftform und diese ist dem Mitglied nachweislich zu übergeben. In Berufungsfällen entscheidet die Mitglieerversammlung.
Bei Rückstand der Zahlung von Beiträgen über ein halbes Jahr und nach zweimaliger schriftlicher Mahnung zur Zahlungsaufforderung ohne Zahlungsleistung durch das Mitglied kann der Vorstand einen Ausschluß beschließen
§3 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen, die Anlagen, Waffen, Schußgeräte und sonstige Geräte des Vereins zweckentsprechend zu benutzen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und weitere Ordnungen des Vereins einzuhalten.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, zur Erhaltung der Werte des Vereins an Arbeitseinsätzen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge gemäß der Finanzordnung des Vereins zu entrichten.
§4 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§4a Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- 2 Beisitzern
Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen.
Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß als abgelehnt.
Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch
- den 1. Vorsitzenden,
- den 2. Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
(mindestens jedoch durch zwei der oben genannten) vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
In den Vorstand sind nur Mitglieder zu wählen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens sechs Monate Mitglied sind und Ihre Beiträge gemäß der Finanzordnung bis zum Wahltag entrichtet haben.
§4b Die Beendigung eines Vorstandsamtes erfolgt durch:
- Ablauf der Wahlperiode
- Widerruf (Abwahl)
- Rücktritt
- Ausschluß aus dem Verein
- Tod
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, kann der verbleibende Vorstand durch Beschluß dieses Amt bis zum Ende der Amtsperiode neu besetzen.
§4c Die ordentlich Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, im Monaten März/April, statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand einreicht, oder es das Interesse erfordert. Diese hat innerhalb von 8 Wochen nach Antragstellung zu erfolgen.
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an jedes Mitglied mindestens 14 Tage vor Durchführung (Poststempel).
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Genehmigung von Haushaltsplänen
- Auflösung des Vereins
§5 Vereinsauflösung
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Ortsjugendring Boizenburg e.V.
§6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung des 22.04.2017 in Kraft.
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